“Mein Tier wildert nicht.” Diese Aussage einiger Hunde- und Katzenhalter, dass ihr treuer Gefährte keiner Fliege was zu leide tue, hört man sehr oft. Das mag im Bezug auf Menschen oder im Sichtfeld des Herrchens oder Frauchens auch stimmen, leider stimmt diese Aussage fast nie, wenn es sich um Klein- oder Jungtierehandelt oder der Hund außerhalb des direkten Einflußbereichs seines Herrn ist, gerade, wenn sich zwei Hunde gefunden haben.
Deshalb hat der Gesetzgeber in der Zeit vom 01.04. bis zum 15.07. einen Leinenzwang vorgesehen, der Jungtiere, Gelege und hochtragende Alttiere schützen soll (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)Vom 21. März 2002 § 33):
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
- 1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
- a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
- 2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen.
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) 1 Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
- 1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
2 Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.
Im EU-Vogelschutzgebiet entlang der Marka, Mittelradde und Südradde gilt die Leinenpflicht wegen der vielen bodenbrütenden Vögel ab dem 15.03. Denn selbst, wenn der Hund ein Jungtier nicht tötet, sondern nur “beschnuppert oder beleckt”, wird dieses nicht mehr von der Mutter akzeptiert und muss verhungern oder der Hund legt eine Fährte für einen anderen Räuber, der dann Jungtier oder Gelege dankbar annimmt.